Auszug einem der 101 Verfahren (Klick für Ausklappen):
VGH Mannheim 12 S 1888/25
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
Sachverhalt: Die Antragstellerin ist eine ausländerrechtlich geduldete Person, deren
Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ausgesetzt ist. Sie beabsichtigt, eine Ausbildung zur
Altenpflegehelferin bei einem privaten Träger zu beginnen. Für diese Ausbildung wurde ein
Ausbildungsvertrag geschlossen, der einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung vorsieht. Der Vertrag
enthält zudem die Klausel, dass der Vertragsschluss vorbehaltlich der Vorlage einer gültigen Duldung
mit "geeigneter Arbeitserlaubnis" erfolgt. Die Antragstellerin beantragte bei der zuständigen
Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis für diese Ausbildung. Nachdem dies abgelehnt bzw.
nicht beschieden wurde, suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz nach, um die Behörde zur Erteilung
einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis zu verpflichten.
Rechtsfrage: Bedarf eine geduldete Ausländerin für die Absolvierung einer Ausbildung
zur Altenpflegehelferin nach baden-württembergischem Landesrecht einer Beschäftigungserlaubnis nach
§ 4a Abs. 4 AufenthG, insbesondere wenn ein Ausbildungsvertrag mit Vergütungsanspruch vorliegt und
praktische Ausbildungsanteile in einer Einrichtung stattfinden?
- A: Der Antrag ist zulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Zwar ist die
Ausbildung schulisch organisiert, doch verlangt der Arbeitgeber vertraglich explizit eine
Arbeitserlaubnis. Um den Ausbildungsplatz nicht zu verlieren, ist die Antragstellerin auf die
formelle Erteilung der Erlaubnis angewiesen. Das Gericht lehnt den Antrag jedoch ab, da die
Ausländerbehörde aufgrund der unsicheren Bleibeperspektive die Zustimmung zur Ausbildung zu
Recht verweigert hat.
- B: Der Antrag ist zulässig und begründet. Da die praktische Ausbildung in einem
Betrieb stattfindet und vergütet wird, liegt eine betriebliche Berufsbildung im Sinne des § 7
Abs. 2 SGB IV vor. Diese gilt als Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG. Da die
Antragstellerin geduldet ist und die Ausbildung ihre Integration fördert, hat sie gemäß § 4a
Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV einen Anspruch auf die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis,
um Rechtsunsicherheiten mit dem Arbeitgeber zu vermeiden.
- C: Der Antrag ist unzulässig, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.
Da ein Ausbildungsvertrag mit Vergütungsanspruch geschlossen wurde, handelt es sich primär um
eine arbeitsrechtliche Streitigkeit über das Zustandekommen des Ausbildungsverhältnisses. Die
Frage der Beschäftigungserlaubnis ist lediglich eine Vorfrage für die Wirksamkeit des
zivilrechtlichen Vertrages, weshalb die Arbeitsgerichte zuständig sind.
- D: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist mangels Rechtsschutzbedürfnis
unzulässig. Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin in Baden-Württemberg ist als schulische
Ausbildung konzipiert (§ 21 Abs. 1 LPflG, AprOAltPflHi). Schulische Berufsausbildungen fallen
nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 AufenthG und bedürfen daher
keiner Beschäftigungserlaubnis. Dies gilt auch für die integrierten praktischen Anteile, da
diese von der Berufsfachschule verantwortet und gelenkt werden. Daran ändert auch die Zahlung
einer Ausbildungsvergütung oder eine vertragliche Vereinbarung nichts, da ein Anspruch auf eine
gesetzlich nicht vorgesehene Erlaubnis nicht vertraglich begründet werden kann.
- E: Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Zwar handelt es sich bei der
Ausbildung zur Altenpflegehelferin formell um eine schulische Ausbildung, jedoch überwiegt
aufgrund des Ausbildungsvertrages und der Vergütung der Charakter einer Beschäftigung. Die
Behörde hat jedoch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, da bei geduldeten Personen der
Arbeitsmarktzugang beschränkt werden kann, solange aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht
vollzogen werden können.